Rechtsgrundlage, Aufgaben, Ziele
§ 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SBG XII) sieht vor, dass die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 abschließen. Gem. § 79 Abs. 1, Satz 2 SGB XII können die Wohlfahrtsverbände für und anstelle der ihnen angehörenden Einrichtungen Partner des Rahmenvertrages sein.
Der Rahmenvertrag dient der Schaffung gleicher Lebensverhältnisse in Bayern, ist aber auch deshalb wichtig, weil die aufgrund des Rahmenvertrages abgeschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 1, Satz 1 SGB XII für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend sind.
Gemäß dieser Vorgabe wurde am 15.06.2004 der „Bayerische Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII“ geschlossen. Er regelt den Rahmen der für stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne des § 13 SGB XII zu schließenden
- Leistungsvereinbarungen,
- Vergütungsvereinbarungen,
- Prüfungsvereinbarungen und
- Abrechnungs- und Verfahrensfragen.
In Umsetzung von § 2 Abs. 1 des Bayerischen Rahmenvertrages bilden die Vertragspartner für das Gebiet des Freistaates Bayern die Landesentgeltkommission.
Die Landesentgeltkommission ist zuständig für:
- den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 79 Abs. 1 SGB XII,
- Vergütungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und
- die Vereinbarungen von Kalkulationsvorgaben.
Seit dem 01.11.2008 gibt es für Bayern, da Art. 82 Abs. 1 AGSG mittlerweile zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den übrigen Leistungen der Sozialhilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen trennt, einen weiteren Rahmenvertrag und eine weitere Landesentgeltkommission für die ambulanten Dienste.
Der Vorsitzende der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern ist Vorsitzender der Landesentgeltkommission,
sofern er Vertreter eines Kostenträgerverbandes ist.
Die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern nimmt die Geschäftsführung der Landesentgeltkommission gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII wahr.
Der Bayerische Rahmenvertrag ist Bestandteil des „Rahmenvertragswerkes für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß §§ 75 ff. SBG XII“ mit folgenden Inhalten:
- Bayerischer Rahmenvertrag gem. § 79 Abs.1 SBG XII
- Rahmenleistungsvereinbarungen
- Formblätter für individuelle Leistungsangebote/-vereinbarungen
- Formblätter für Vergütungsangebote/-vereinbarungen
- Allgemeine Formblätter
Mitglieder der Landesentgeltkommission
Der Landesentgeltkommission gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII
gehören als Vertrags- und Verhandlungspartner an:
Die überörtlichen Sozialhilfeträger
- Bezirk Oberbayern
- Bezirk Niederbayern
- Bezirk Oberpfalz
- Bezirk Oberfranken
- Bezirk Mittelfranken
- Bezirk Unterfranken
- Bezirk Schwaben
Die kommunalen Spitzenverbände
- Bayerischer Gemeindetag
- Bayerischer Landkreistag
- Bayerischer Städtetag
- Bayerischer Bezirketag
Die Vereinigungen der Träger von Diensten auf Landesebene
- Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.V.
- Bayerisches Rotes Kreuz
- Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa),
Regionalgruppe Bayern - Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V.
- Diakonisches Werk Bayern
- Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
- Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
Landesverband Bayern e.V. - Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V.
- Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK), Landesverband Bayern
Leistungsvereinbarung
II. 1. Rahmenleistungsvereinbarung WT-E-K, WT-E-G, W-E-K, W-E-G vom 15.06.2004
II. 2. Rahmenleistungsvereinbarung T-E-WfbM vom 15.07.2011
Anlage 1: Basisstellenplan Leistungstyp T-E-WfbM vom 15.06.2004
Anlage 2: Rahmenkonzeption Außenarbeitsplätze vom 15.07.2011
II. 3. Rahmenleistungsvereinbarung T-E-FS/BG vom 31.10.2005
II. 4. Rahmenleistungsvereinbarung T-KJ-K-HPT und T-KJ-G-HPT vom 31.10.2005
II. 5. Rahmenleistungsvereinbarung WT-E-S / W-E-S vom 23.01.2006
II. 6. Rahmenleistungsvereinbarung T-ENE vom 15.06.2007
II. 7. Rahmenleistungsvereinbarung T-K-KITA vom 22.07.2016
Anlage: Protokollnotiz Rahmenleistungsvereinbarung T-K-KITA vom 02.07.2012
II. 8. Rahmenleistungsvereinbarung T-BSS vom 08.05.2009
II. 9. Rahmenleistungsvereinbarung für den Leistungstyp Rüstige
II.10. Berechnung der Investitionskosten für nicht geförderte Kurzzeitpflegeplätze
Formblätter
III. Formblätter für individuelle Leistungsangebote/-Vereinbarungen
- Leistungstypen WT-E-K, WT-E-G, W-E-K und W-E-G
- Leistungstyp T-E-WfbM
- Anlage: Gesamtstellenplan
- Umlaufbeschluss
- Kostenberechnung der Vergütung für die Frauenbeauftragte auf Werkstattebene
- Kostenberechnung der Vergütung für die Vertretung der Beschäftigten auf Werkstattebene
- Kostenberechnung der Vergütung für die Vertretung der Beschäftigten auf Landesebene
- Umlaufbeschluss für die Finanzierung der Werkstatträte auf Bundesebene
- Leistungstyp T-E-FS/BG
- Leistungstypen T-KJ-K-HPT und T-KJ-G-HPT
- Leistungstyp WT-E-S / W-E-S
- Leistungstyp T-ENE (Anwendung der Allgemeinen Formblätter V.1.)
- Individuelles Leistungsangebot/-vereinbarung nach § 75 ff SGB XII für Teilhabe am Arbeitsleben durch andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX im Arbeitsbereich
IV. Formblätter für Vergütungsangebote/-Vereinbarungen
- Leistungstypen WT-E-K, WT-E-G, W-E-K und W-E-G
- Leistungstyp T-E-WfbM
- Leistungstyp WT-E-S / W-E-S (Anwendung der Allgemeinen Formblätter V.2.)
- Leistungstyp T-ENE (Anwendung der Allgemeinen Formblätter V.2.)
V. Allgemeine Formblätter
- Individuelles Leistungsangebot/-Vereinbarung
- Individuelles Vergütungsangebot/-Vereinbarung
- Individuelle Vereinbarungen gemäß §§ 75 ff. SBB XII für Rüstige in Alten- und Pflegeheimen
- Leistungsvereinbarung für betriebsnotwendige Anlagen und Ausstattung für Pflege- und Altenhilfeeinrichtungen
- Individuelle Vereinbarungen gemäß §§ 75 ff. SBB XII für Investitionen in Pflegeheimen für die Pflegegrade 1-5